Erwägungsgrund 84 32023R1543
Diensteanbietern, die maßgeschneiderte IT-Lösungen für den Austausch von Informationen und Daten im Zusammenhang mit Ersuchen um elektronische Beweismittel nutzen, sollten mittels eines gemeinsamen Datenaustauschstandards automatisierte Mittel für den Zugang zu den dezentralen IT-Systemen bereitgestellt werden.