Erwägungsgrund 44 32023R1543
Wenn die Daten im Rahmen einer Infrastruktur, die ein Diensteanbieter einer Behörde bereitstellt, gespeichert oder anderweitig verarbeitet werden, sollte nur dann eine Europäische Herausgabeanordnung oder eine Europäische Sicherungsanordnung erlassen werden können, wenn sich die Behörde, für die die Daten gespeichert oder anderweitig verarbeitet werden, im Anordnungsstaat befindet.