Erwägungsgrund 48 32023R1543
Wenn die Anordnungsbehörde Verkehrsdaten, mit Ausnahme von Daten, die ausschließlich zum Zweck der Identifizierung des Nutzers im Sinne dieser Verordnung angefordert werden, oder Inhaltsdaten erlangen möchte, indem sie eine Europäische Herausgabeanordnung erlässt, und hinreichende Gründe für die Annahme hat, dass die angeforderten Daten durch Immunitäten oder Vorrechte nach dem Recht des Vollstreckungsstaats geschützt sind oder dass diese Daten in diesem Staat Vorschriften zur Bestimmung und Beschränkung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit in Bezug auf die Pressefreiheit und die Freiheit der Meinungsäußerung in anderen Medien unterliegen, so sollte die Anordnungsbehörde die Möglichkeit haben, vor dem Erlass der Europäischen Herausgabeanordnung um Klärung zu ersuchen, indem sie etwa die zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats entweder direkt oder über Eurojust oder das Europäische Justizielle Netz konsultiert.