Erwägungsgrund 65 32023R1543
Der Vollstreckungsbehörde sollte es möglich sein, eine Anordnung abzulehnen, wenn die Ausführung dieser Anordnung gegen den Grundsatz ne bis in idem verstoßen würde.
Der Vollstreckungsbehörde sollte es möglich sein, eine Anordnung abzulehnen, wenn die Ausführung dieser Anordnung gegen den Grundsatz ne bis in idem verstoßen würde.