Erwägungsgrund 55 32023R1543
Eine Europäische Herausgabeanordnung sollte in Form eines EPOC und eine Europäische Sicherungsanordnung sollte in Form eines EPOC-PR übermittelt werden. Im Bedarfsfall sollte das EPOC oder das EPOC-PR in eine vom Adressaten akzeptierte Amtssprache der Union übersetzt werden. Hat der Diensteanbieter keine Sprache angegeben, so sollte das EPOC oder das EPOC-PR in eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem sich die benannte Niederlassung oder der Vertreter des Diensteanbieters befindet, oder in eine andere Amtssprache, der die benannte Niederlassung oder der Vertreter des Diensteanbieters zugestimmt hat, übersetzt werden. Ist nach dieser Verordnung eine Unterrichtung der Vollstreckungsbehörde erforderlich, so sollte das an diese Behörde zu übermittelnde EPOC in eine Amtssprache des Vollstreckungsstaats oder in eine andere von diesem Staat akzeptierte Amtssprache der Union übersetzt werden. In diesem Zusammenhang sollte jeder Mitgliedstaat aufgefordert werden, jederzeit in einer schriftlichen Erklärung, die der Kommission vorgelegt wird, anzugeben, ob und in welchen Amtssprachen der Union neben der Amtssprache oder den Amtssprachen dieses Mitgliedstaats Übersetzungen von EPOC und EPOC-PR akzeptiert werden. Die Kommission sollte die Erklärungen allen Mitgliedstaaten und dem Europäischen Justiziellen Netz zur Verfügung stellen.