Erwägungsgrund 47 32023R1543
Auf Immunitäten und Vorrechte für Personengruppen (wie Diplomaten) oder besonders geschützte Beziehungen (wie das Recht auf Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant oder das Recht von Journalisten auf Quellenschutz) wird in anderen Instrumenten zur gegenseitigen Anerkennung wie der Richtlinie 2014/41/EU über die Europäische Ermittlungsanordnung eingegangen. Der Umfang und die Auswirkungen von Immunitäten und Vorrechten unterscheiden sich je nach dem geltenden nationalen Recht, das bei Erlass einer Europäischen Herausgabeanordnung oder einer Europäischen Sicherungsanordnung berücksichtigt werden sollte, da die Anordnungsbehörde die Anordnung nur dann erlassen können sollte, wenn diese in einem vergleichbaren nationalen Fall unter denselben Voraussetzungen hätte erlassen werden können. Es gibt im Unionsrecht keine einheitliche Definition dessen, was eine Immunität oder ein Vorrecht darstellt. Die genaue Bestimmung dieser Begriffe bleibt daher dem nationalen Recht überlassen, wobei die Bestimmung Schutzvorschriften für beispielsweise medizinische Berufe und Rechtsberufe umfassen kann, und zwar auch dann, wenn spezielle Plattformen von diesen Berufsgruppen genutzt werden. Die genaue Bestimmung der Begriffe „Immunitäten“ und „Vorrechte“ kann auch Vorschriften zur Bestimmung und Beschränkung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit in Bezug auf die Pressefreiheit und die Freiheit der Meinungsäußerung in anderen Medien umfassen.