Erwägungsgrund 51 32023R1543
In Anbetracht des sensibleren Charakters einer Europäischen Herausgabeanordnung zur Erlangung von Verkehrsdaten mit Ausnahme von Daten, die ausschließlich zum Zweck der Identifizierung des Nutzers im Sinne dieser Verordnung angefordert werden, oder zur Erlangung von Inhaltsdaten sollte ein Unterrichtungsmechanismus für Europäische Herausgabeanordnungen, mit denen Daten dieser Kategorien angefordert werden, vorgesehen werden. Dieser Unterrichtungsmechanismus sollte eine Vollstreckungsbehörde einbinden und darin bestehen, dass das EPOC zur selben Zeit dem Adressaten und dieser Behörde übermittelt wird. Wenn eine Europäische Herausgabeanordnung erlassen wird, um elektronische Beweismittel in Strafverfahren zu erlangen, bei denen eine wesentliche und enge Verbindung zum Anordnungsstaat besteht, sollte jedoch keine Unterrichtung der Vollstreckungsbehörde erforderlich sein. Von einer solchen Verbindung sollte ausgegangen werden, wenn die Anordnungsbehörde zum Zeitpunkt des Erlasses der Europäischen Herausgabeanordnung hinreichende Gründe für die Annahme hat, dass die Straftat im Anordnungsstaat begangen wurde, dort gerade begangen wird oder vermutlich dort begangen werden wird, und wenn die Person, deren Daten angefordert werden, ihren Wohnsitz im Anordnungsstaat hat.