Erwägungsgrund 76 32023R1543
Bei der Prüfung, ob in dem betreffenden Fall ein Widerspruch zwischen verschiedenen Verpflichtungen besteht, könnte sich das zuständige Gericht gegebenenfalls auf angemessenes externes Fachwissen stützen, beispielsweise zur Auslegung des Rechts des betreffenden Drittlands. Zu diesem Zweck könnte das zuständige Gericht unter Berücksichtigung der Richtlinie (EU) 2016/680 beispielsweise die zentrale Behörde des Drittlands konsultieren. Der Anordnungsstaat sollte insbesondere die zuständige Behörde des Drittlands um Informationen ersuchen, wenn der Widerspruch Grundrechte oder andere grundlegende Interessen des Drittlands im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit und Verteidigung betrifft.