Erwägungsgrund 71 32023R1543
Unbeschadet ihrer Datenschutzpflichten sollten die Diensteanbieter in den Mitgliedstaaten nicht für Schäden haftbar gemacht werden, die ihren Nutzern oder Dritten ausschließlich aufgrund der gutgläubigen Befolgung eines EPOC oder eines EPOC-PR entstehen. Die Verantwortung für die Gewährleistung der Rechtmäßigkeit der betreffenden Anordnung, insbesondere für ihre Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit, sollte bei der Anordnungsbehörde liegen.