Erwägungsgrund 69 32023R1543
Unbeschadet nationaler Rechtsvorschriften, die die Verhängung strafrechtlicher Sanktionen vorsehen, sollten die Mitgliedstaaten Vorschriften über finanzielle Sanktionen erlassen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und alle für die Anwendung dieser Sanktionen erforderlichen Maßnahmen treffen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die in ihrem nationalen Recht vorgesehenen finanziellen Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen unverzüglich mitteilen und ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen melden.