Erwägungsgrund 54 32023R1543
Um eine zügige Abwicklung des Verfahrens zu ermöglichen, sollte bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Europäischen Herausgabeanordnung festgestellt werden, ob eine Unterrichtung an die Vollstreckungsbehörde erforderlich ist. Eine anschließende Änderung des Wohnsitzes sollte keinen Einfluss auf das Verfahren haben. Die betreffenden Personen sollten ihre Rechte sowie die Vorschriften über die Feststellung und Beschränkung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit im Zusammenhang mit der Pressefreiheit und dem Recht auf freie Meinungsäußerung in anderen Medien während des gesamten Strafverfahrens geltend machen können, und die Vollstreckungsbehörde sollte in der Lage sein, einen Ablehnungsgrund geltend zu machen, wenn in Ausnahmefällen aufgrund konkreter und objektiver Belege berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass die Vollstreckung der Anordnung unter den besonderen Umständen des Einzelfalls eine offensichtliche Verletzung eines einschlägigen Grundrechts nach Artikel 6 EUV und der Charta bedeuten würde. Darüber hinaus sollte es auch möglich sein, diese Gründe während des Vollstreckungsverfahrens geltend zu machen.