Erwägungsgrund 37 32023R1543
Im Interesse der uneingeschränkten Wahrung der Grundrechte sollte die Validierung von Europäischen Herausgabeanordnungen oder Europäischen Sicherungsanordnungen durch die Justizbehörden grundsätzlich vor dem Erlass der jeweiligen Anordnung erwirkt werden. Von diesem Grundsatz sollte nur in hinreichend begründeten Notfällen abgewichen werden, wenn die Herausgabe von Teilnehmerdaten oder Daten, die ausschließlich zum Zweck der Identifizierung des Nutzers im Sinne dieser Verordnung angefordert werden, oder die Sicherung von Daten angestrebt werden und es nicht möglich ist, rechtzeitig eine vorherige Validierung durch die Justizbehörde einzuholen, insbesondere weil die Validierungsbehörde nicht erreicht werden kann, um eine Validierung einzuholen, und die Bedrohung so unmittelbar ist, dass sofort gehandelt werden muss. Diese Ausnahmen sollten jedoch nur gemacht werden, wenn die die betreffende Anordnung erlassende Behörde in einem vergleichbaren nationalen Fall nach nationalem Recht ohne vorherige Validierung eine Anordnung erlassen könnte.