Erwägungsgrund 68 32023R1543
Einem Diensteanbieter sollte es möglich sein, vom Anordnungsstaat die Erstattung seiner Kosten für die Beantwortung einer Europäischen Herausgabeanordnung oder einer Europäischen Sicherungsanordnung zu verlangen, wenn diese Möglichkeit im nationalen Recht des Anordnungsstaats für nationale Anordnungen in vergleichbaren Situationen im Einklang mit dem nationalen Recht dieses Staates vorgesehen ist. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission ihre nationalen Vorschriften für die Kostenerstattung mitteilen, die dann von der Kommission veröffentlicht werden. Diese Verordnung enthält gesonderte Vorschriften für die Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit dem dezentralen IT-System.