Erwägungsgrund 61 32023R1543
Ungeachtet des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens sollte es der Vollstreckungsbehörde möglich sein, Gründe für die Ablehnung einer Europäischen Herausgabeanordnung geltend zu machen, wenn auf der Grundlage der in dieser Verordnung vorgesehenen Liste der Ablehnungsgründe gemäß dieser Verordnung eine Unterrichtung der Vollstreckungsbehörde erfolgt ist. Der Vollstreckungsstaat könnte in seinem nationalen Recht bestimmen, dass, wenn im Einklang mit dieser Verordnung eine Unterrichtung der Vollstreckungsbehörde oder die Vollstreckung erfolgt, die Ausführung einer Europäischen Herausgabeanordnung die Einbeziehung eines Gerichts im Vollstreckungsstaat erfordert.