Erwägungsgrund 67 32023R1543
Da die Information der Person, deren Daten angefordert werden, ein wesentliches Element im Hinblick auf die Datenschutzrechte und die Verteidigungsrechte insofern ist, als sie eine wirksame Überprüfung und einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 6 EUV und der Charta ermöglicht, sollte die Anordnungsbehörde die Person, deren Daten angefordert werden, unverzüglich über die Herausgabe von Daten auf der Grundlage einer Europäischen Herausgabeanordnung informieren. Die Anordnungsbehörde sollte jedoch im Einklang mit dem nationalen Recht die Möglichkeit haben, die Information der Person, deren Daten angefordert werden, aufzuschieben, einzuschränken oder zu unterlassen, soweit und solange die Bedingungen der Richtlinie (EU) 2016/680 erfüllt sind, wobei die Anordnungsbehörde in diesem Fall die Gründe für die Aufschiebung, Einschränkung oder Unterlassung in der Verfahrensakte vermerken und im EPOC eine kurze Begründung angeben sollte. Die Adressaten und, falls abweichend, die Diensteanbieter sollten die erforderlichen, dem neuesten Stand der Technik entsprechenden betrieblichen und technischen Maßnahmen treffen, um die Vertraulichkeit, Geheimhaltung und Integrität des EPOC oder des EPOC-PR sowie der herausgegebenen oder gesicherten Daten sicherzustellen.