Erwägungsgrund 57 32023R1543
Ist der Adressat allein aufgrund der im EPOC oder im EPOC-PR enthaltenen Informationen der Auffassung, dass die Vollstreckung des EPOC oder des EPOC-PR Immunitäten oder Vorrechte oder sich auf die Pressefreiheit oder das Recht auf freie Meinungsäußerung in anderen Medien beziehende Vorschriften über die Festlegung oder Beschränkung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats bestehen, beeinträchtigen könnte, so sollte der Adressat die Anordnungsbehörde und die Vollstreckungsbehörde davon in Kenntnis setzen. In Bezug auf das EPOC sollte die Anordnungsbehörde in Fällen, in denen keine Unterrichtung der Vollstreckungsbehörde gemäß dieser Verordnung erfolgt ist, die vom Adressaten erhaltenen Informationen berücksichtigen und von sich aus oder auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde entscheiden, ob die Europäische Herausgabeanordnung zurückgenommen, angepasst oder aufrechterhalten wird. Ist eine Unterrichtung der Vollstreckungsbehörde gemäß dieser Verordnung erfolgt, sollte die Anordnungsbehörde die vom Adressaten erhaltenen Informationen berücksichtigen und entscheiden, ob die Europäische Herausgabeanordnung zurückgenommen, angepasst oder aufrechterhalten wird. Die Vollstreckungsbehörde sollte auch die Möglichkeit haben, die in dieser Verordnung genannten Ablehnungsgründe geltend zu machen.