Erwägungsgrund 80 32023R1543
Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass alle Personen, deren Daten in strafrechtlichen Ermittlungen oder in Strafverfahren angefordert werden, im Einklang mit Artikel 47 der Charta einen wirksamen Rechtsbehelf einlegen können. Gemäß dieser Anforderung und unbeschadet weiterer Rechtsbehelfe, die nach dem nationalen Recht zur Verfügung stehen, sollten Personen, deren Daten im Wege einer Europäischen Herausgabeanordnung angefordert wurden, das Recht haben, wirksame Rechtsbehelfe gegen diese Anordnung einzulegen. Handelt es sich bei der Person um einen Verdächtigen oder einen Beschuldigten, so sollte die betreffende Person das Recht haben, während des Strafverfahrens, in dem die Daten als Beweismittel verwendet werden, wirksame Rechtsbehelfe einzulegen. Das Recht auf Einlegung wirksamer Rechtsbehelfe sollte vor einem Gericht des Anordnungsstaats nach dessen nationalem Recht ausgeübt werden und die Möglichkeit umfassen, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme, einschließlich ihrer Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit, anzufechten, unbeschadet der Grundrechtsgarantien im Vollstreckungsstaat oder anderer zusätzlicher Rechtsbehelfe nach nationalem Recht. Die vorliegende Verordnung sollte die möglichen Gründe für die Anfechtung der Rechtmäßigkeit einer Anordnung nicht beschränken. Das in der vorliegenden Verordnung vorgesehene Recht auf wirksame Rechtsbehelfe sollte das Recht auf Einlegung von Rechtsbehelfen gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 unberührt lassen. Es sollten rechtzeitig Informationen darüber bereitgestellt werden, welche Möglichkeiten nach nationalem Recht bestehen, Rechtsmittel einzulegen, und es sollte sichergestellt werden, dass diese wirksam ausgeübt werden können.