Erwägungsgrund 72 32023R1543
Leistet der Adressat ohne Angabe von Gründen, die von der Anordnungsbehörde akzeptiert werden, einem EPOC nicht fristgerecht oder einem EPOC-PR nicht Folge und hat die Vollstreckungsbehörde, sofern anwendbar, keinen der Ablehnungsgründe gemäß der vorliegenden Verordnung geltend gemacht, so sollte die Anordnungsbehörde die Möglichkeit haben, die Vollstreckungsbehörde darum zu ersuchen, die Europäische Herausgabeanordnung oder die Europäische Sicherungsanordnung zu vollstrecken. Zu diesem Zweck sollte die Anordnungsbehörde der Vollstreckungsbehörde die betreffende Anordnung, das in der vorliegenden Verordnung vorgesehene, vom Adressaten ausgefüllte entsprechende Formular sowie alle einschlägigen Unterlagen übermitteln. Die Anordnungsbehörde sollte die betreffende Anordnung und alle zu übermittelnden Unterlagen in eine der von dem Vollstreckungsstaat akzeptierten Sprachen übersetzen und den Adressaten von der Übermittlung in Kenntnis setzen. Dieser Staat sollte die betreffende Anordnung gemäß seinen nationalen Rechtsvorschriften vollstrecken.