Erwägungsgrund 100 32025R2643
Hat der Wirtschaftsteilnehmer einem vorrangigen Ersuchen ausdrücklich stattgegeben und hat die Kommission im Anschluss daran einen Durchführungsrechtsakt erlassen oder wurde dem Wirtschaftsteilnehmer durch einen von der Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakt ein vorrangiger Auftrag auferlegt, so sollte der Wirtschaftsteilnehmer alle Bedingungen dieses Durchführungsrechtsakts einhalten. Die Nichteinhaltung der im Durchführungsrechtsakt festgelegten Bedingungen durch den Wirtschaftsteilnehmer sollte zu einem Verlust des Vorteils einer Befreiung von der vertraglichen Haftung führen. Handelt es sich um eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Nichteinhaltung, so sollte die Kommission vorbehaltlich des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld gegen den Wirtschaftsteilnehmer verhängen können. Bei der Feststellung, ob Geldbußen oder Zwangsgelder als erforderlich und verhältnismäßig erachtet werden, sollte die Kommission alle von dem Wirtschaftsteilnehmer vorgebrachten hinreichend substantiierten Gründe berücksichtigen.