Erwägungsgrund 93 32025R2643
Der Zustand einer sicherheitsrelevanten Versorgungskrise sollte aktiviert werden, wenn es zu schwerwiegende Störungen oder einer unmittelbaren Gefahr einer solchen Störung bei der Bereitstellung von Verteidigungsgütern kommt und wenn solche schwerwiegenden Störungen oder deren unmittelbare Gefahr zur Annahme voneinander abweichender nationaler Maßnahmen in Bezug auf krisenrelevante Verteidigungsgüter führen oder voraussichtlich führen werden, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts erheblich beeinträchtigen, insbesondere zu Hindernissen für den grenzüberschreitenden Handel mit solchen krisenrelevanten Gütern. Bei ihrer Bewertung, ob die Bedingungen für die Aktivierung des Zustands einer sicherheitsrelevanten Versorgungskrise erfüllt sind, sollte die Kommission berücksichtigen, ob im Bereich der GASP eine Krise festgestellt wurde, die sich auf die Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten auswirkt, zum Beispiel ob ein Mitgliedstaat die Klausel über die gegenseitige Verteidigung gemäß Artikel 42 Absatz 7 EUV aktiviert hat. In diesem Zusammenhang könnte die Kommission berücksichtigen, ob eine solche Krise auch in der NATO festgestellt wurde.