Erwägungsgrund 110 32025R2643
Es sollte möglich sein, Vertreter der Ukraine zu Sitzungen des Ausschusses einzuladen, wenn ihr Beitrag im Zusammenhang mit die Ukraine betreffenden Durchführungsmaßnahmen, wie den Durchführungsrechtsakten in Bezug auf das Unterstützungsinstrument für die Ukraine, notwendig ist. Dies würde es diesen Vertretern ermöglichen, ihre Ansichten einzubringen und Fragen der Mitgliedstaaten zu beantworten. Sie sollten jedoch weder bei den Beratungen anwesend sein noch an den Abstimmungen des Ausschusses teilnehmen dürfen.