Erwägungsgrund 109 32025R2643
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf den Erlass von Arbeitsprogrammen zur Festlegung der Finanzierungsprioritäten und der geltenden Finanzierungskonditionen, die Gewährung von Finanzmitteln für spezifische Maßnahmen, die Einrichtung von SEAPs, die Bestimmung und Aktualisierung krisenrelevanter Güter, die Erstellung und Führung einer Liste der nationalen Zertifizierungsbehörden, Maßnahmen der vorrangigen Behandlung und die Verhängung von Sanktionen übertragen werden. Den Besonderheiten des Verteidigungssektors, insbesondere der Verantwortung der Mitgliedstaaten, der assoziierten Länder oder der Ukraine für den Planungs- und Beschaffungsprozess, sollte Rechnung getragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.