Erwägungsgrund 90 32025R2643
Um es der Union zu ermöglichen, das Risiko eines Ausbruchs einer Versorgungskrise zu mindern, sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den Ausschuss warnen, wenn sie Kenntnis von einem Risiko einer schwerwiegenden Störung der Versorgung mit krisenrelevanten Gütern erlangen oder über konkrete und zuverlässige Informationen über das Eintreten eines anderen einschlägigen Risikofaktors oder Ereignisses verfügen. Um ein koordiniertes Vorgehen zur Minderung eines solchen Risikos zu gewährleisten, sollte die Kommission, wenn sie Kenntnis von einem solchen Risiko erlangt, Präventivmaßnahmen ergreifen — wie die Einberufung einer außerordentlichen Sitzung des Ausschusses, um die Schwere der möglichen Störung und mögliche Reaktionen zu erörtern — und gegebenenfalls einschlägige Drittländer und internationale Organisationen konsultieren, um unter Einhaltung internationaler Verpflichtungen kooperative Lösungen zur Verhinderung oder Bewältigung von Störungen der Lieferkette zu finden.