Erwägungsgrund 116 32025R2643
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die technologische Führungsposition, Innovation, Bereitschaft, langfristige Wettbewerbsfähigkeit, Resilienz, Integration und Vorsorge der EDTIB zu stärken und somit die zeitnahe Verfügbarkeit von und Versorgung mit Verteidigungsgütern sicherzustellen und zur Erholung, zum Wiederaufbau und zur Modernisierung der technologischen und industriellen Basis der ukrainischen DTIB beizutragen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.