Erwägungsgrund 101 32025R2643
Unter dem außergewöhnlichen Umstand, dass ein in der Union niedergelassener Wirtschaftsteilnehmer einer Maßnahme unterliegt, die eine vorrangigen Auftrag oder einem vorrangigen Ersuchen über ein krisenrelevantes Gut von einem Drittland nach sich zieht, sollte er dies der Kommission mitteilen, damit bewertet werden kann, ob eine solche Maßnahme erhebliche Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit bei krisenrelevanten Gütern und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts haben wird und welche geeigneten Schritte möglicherweise als Reaktion auf diese Maßnahme ergriffen werden müssten.