Erwägungsgrund 103 32025R2643
Wird der Zustand einer sicherheitsrelevanten Versorgungskrise aktiviert, sollten auch die im Rahmen des Zustands einer Versorgungskrise verfügbaren Maßnahmen zur Verfügung stehen, wenn dies vom Rat für angemessen befunden wurde und im Durchführungsrechtsakt zur Aktivierung des Zustands einer sicherheitsrelevanten Versorgungskrisen festgelegt worden ist.