Art. 234 32009L0138
Die Kommission ergänzt diese Richtlinie durch den Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 301a, in denen Folgendes spezifiziert wird: Die Kommission kann diese Richtlinie durch den Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 301a ergänzen, in denen die Kriterien festgelegt werden, nach denen die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die Anwendung des in Artikel 229a Absatz 2 genannten vereinfachten Ansatzes genehmigen kann.
die in den Artikeln 220 bis 229 genannten technischen Grundsätze und Methoden;
die technischen Einzelheiten des in Artikel 229a Absatz 1 genannten vereinfachten Ansatzes sowie die Kriterien, nach denen Aufsichtsbehörden die Anwendung des vereinfachten Ansatzes gestatten können;
die Anwendung der Artikel 230 bis 233a, wobei sie dem wirtschaftlichen Charakter bestimmter rechtlicher Strukturen Rechnung trägt.