Art. 212 32009L0138
Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck
beteiligtes Unternehmen ein Mutterunternehmen oder ein anderes Unternehmen, das eine Beteiligung hält, oder ein Unternehmen, das mit einem anderen durch eine in Artikel 22 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU beschriebene Beziehung verbunden ist;
verbundenes Unternehmen ein Tochterunternehmen oder ein anderes Unternehmen, an dem eine Beteiligung gehalten wird, oder ein Unternehmen, das mit einem anderen Unternehmen durch eine Beziehung gemäß Artikel 22 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU verbunden ist;
Gruppe eine Gruppe von Unternehmen,
die aus einem beteiligten Unternehmen, dessen Tochterunternehmen, den Unternehmen, an denen das beteiligte Unternehmen oder dessen Tochterunternehmen eine Beteiligung halten, und Unternehmen, die vom beteiligten Unternehmen oder dessen Tochterunternehmen gemeinsam mit einem oder mehreren nicht der Gruppe angehörenden Unternehmen geführt werden, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine in Artikel 22 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU beschriebene Beziehung verbunden sind, und den mit diesen verbundenen Unternehmen besteht,
die auf der vertraglichen oder sonstigen Einrichtung von starken und nachhaltigen finanziellen Beziehungen zwischen allen diesen Unternehmen beruht und zu der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnliche Vereine gehören können, sofern:
die aus einer Kombination aus den Ziffern i und ii besteht;
für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die gemäß Artikel 247 bestimmte, für die Gruppenaufsicht zuständige Aufsichtsbehörde;
Kollegium der Aufsichtsbehörden eine permanente, aber flexible Struktur für die Zusammenarbeit, Koordinierung und Erleichterung der Entscheidungsfindung in Bezug auf die Beaufsichtigung einer Gruppe;
Versicherungsholdinggesellschaft ein Unternehmen, das alle folgenden Bedingungen erfüllt:
Das Unternehmen ist ein Mutterunternehmen;
bei dem Unternehmen handelt es sich nicht um ein Kreditinstitut, ein Versicherungsunternehmen, ein Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma oder eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung;
bei dem Unternehmen handelt es sich nicht um eine gemischte Finanzholdinggesellschaft oder eine Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 4 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
mindestens ein Tochterunternehmen dieses Unternehmens ist ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen;
ungeachtet des vom Unternehmen selbst genannten Gesellschaftszwecks besteht die Haupttätigkeit des Unternehmens in einer der folgenden Tätigkeiten:
dem Erwerb und Halten von Beteiligungen an Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen;
der Bereitstellung von Nebendienstleistungen für die Haupttätigkeit eines verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder mehrerer verbundener Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen;
der Ausübung einer oder mehrerer der in Anhang I Nummern 2 bis 12 und Nummer 15 der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten Tätigkeiten oder der Ausübung einer oder mehrerer der in Anhang I Abschnitt B der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführten Dienstleistungen oder Tätigkeiten in Bezug auf die in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführten Finanzinstrumente;
mehr als 50 % mindestens eines der folgenden Indikatoren sind auf kontinuierlicher Basis Tochterunternehmen, die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, Drittland-Versicherungs- oder -Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften, Holdinggesellschaften von Drittland-Versicherungs- und -Rückversicherungsunternehmen oder Unternehmen sind, die Nebendienstleistungen für die Haupttätigkeit eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder mehrerer Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Gruppe bereitstellt, und Tätigkeiten zuzuordnen, die vom Unternehmen selbst ausgeübt werden und nicht mit dem Erwerb oder dem Halten von Beteiligungen an Tochterunternehmen, die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bzw. Drittland-Versicherungs- oder -Rückversicherungsunternehmen sind, zusammenhängen, wenn es sich um Tätigkeiten derselben Art handelt wie die Tätigkeiten von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen:
Eigenkapital des Unternehmens auf konsolidierter Basis;
Bilanzsumme des Unternehmens auf konsolidierter Basis;
Erlöse des Unternehmens auf konsolidierter Basis;
Mitarbeiter des Unternehmens auf konsolidierter Basis;
andere von der nationalen Aufsichtsbehörde als relevant erachtete Indikatoren;
Holdinggesellschaft von Drittland-Versicherungs- und -Rückversicherungsunternehmen ein Mutterunternehmen, bei dem es sich nicht um eine Versicherungsholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 15 der Richtlinie 2002/87/EG handelt, dessen Haupttätigkeit im Erwerb und Halten von Beteiligungen an Tochterunternehmen besteht, bei denen es sich ausschließlich oder hauptsächlich um Drittland-Versicherungs- oder -Rückversicherungsunternehmen handelt;
gemischte Versicherungsholdinggesellschaft ein Mutterunternehmen, das weder ein Versicherungsunternehmen noch ein Drittlandsversicherungsunternehmen noch ein Rückversicherungsunternehmen noch ein Drittlandsrückversicherungsunternehmen noch eine Versicherungsholdinggesellschaft noch eine gemischte Finanzholdinggesellschaft ist und unter seinen Tochterunternehmen zumindest ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen hat;
gemischte Finanzholdinggesellschaft eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 15 der Richtlinie 2002/87/EG.
Für die Zwecke dieses Titels betrachten die Aufsichtsbehörden als Mutterunternehmen auch jedes Unternehmen, das ihrer Ansicht nach tatsächlich einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausübt, was auch Fälle einschließt, in denen dieser Einfluss im Wege einer zentralen Koordinierung auf die Entscheidungen des anderen Unternehmens ausgeübt wird. Als Tochterunternehmen wird auch jedes Unternehmen betrachtet, auf das ein Mutterunternehmen nach Ansicht der Aufsichtsbehörden einen beherrschenden Einfluss tatsächlich ausübt. Als Beteiligung wird auch das direkte oder indirekte Halten von Stimmrechten oder Kapital an einem Unternehmen betrachtet, auf das nach Ansicht der Aufsichtsbehörden ein maßgeblicher Einfluss tatsächlich ausgeübt wird.
Für die Zwecke dieses Titels betrachten die Aufsichtsbehörden auch zwei oder mehr Unternehmen als Gruppe im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c, die ihrer Auffassung nach auf einheitlicher Grundlage geführt werden.Haben nicht alle in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Unternehmen ihren Sitz in demselben Mitgliedstaat, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass nur die als für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gemäß Artikel 247 handelnde Aufsichtsbehörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden feststellen kann, dass diese Unternehmen ihrer Auffassung nach auf einheitlicher Grundlage geführt werden und somit eine Gruppe bilden.
Wenn die Aufsichtsbehörden ermitteln, ob zwischen mindestens zwei der in den Absätzen 2 und 3 genannten Unternehmen eine Beziehung besteht, tragen sie allen nachstehend genannten Faktoren Rechnung:
ob eine natürliche Person oder ein Unternehmen insbesondere aufgrund von Kapitalanteilen oder Stimmrechten, aufgrund einer Vertretung im Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan oder aufgrund von Zugehörigkeit zu dem Personenkreis, der die Geschäfte eines Unternehmens tatsächlich führt oder andere zentrale, kritische oder wichtige Aufgaben hat, die Möglichkeit oder Fähigkeit besitzt, auf Entscheidungen — einschließlich der finanziellen Entscheidungen — eines Unternehmens Einfluss zu nehmen;
ob ein Unternehmen aufgrund wesentlicher finanzieller oder nicht finanzieller Transaktionen oder Vorgänge, einschließlich Outsourcing und der gemeinsamen Nutzung von Personalressourcen durch die Unternehmen, in hohem Umfang von einem anderen Unternehmen oder einer anderen juristischen oder natürlichen Person abhängt;
ob Beweise dafür vorliegen, dass zwei oder mehr Unternehmen ihre finanziellen oder anlagebezogenen Entscheidungen, einschließlich gemeinsamer Anlagen in verbundene Unternehmen, koordinieren;
ob Beweise dafür vorliegen, dass zwei oder mehr Unternehmen ihre Strategien, Tätigkeiten oder Prozesse, einschließlich im Zusammenhang mit Versicherungsvertriebskanälen, Versicherungsprodukten oder -marken, der Kommunikation und der Vermarktung, koordinieren und kohärent gestalten.
Wird eine Gruppe auf der Grundlage der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels ermittelt, so übermittelt die als für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gemäß Artikel 247 handelnde Aufsichtsbehörde dem gemäß Artikel 214 Absatz 5 oder 6 zum Mutterunternehmen bestimmten Unternehmen und den betroffenen Aufsichtsbehörden eine ausführliche Erläuterung der Faktoren, auf die sich diese Ermittlung stützt.Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die EIOPA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Faktoren zu ergänzen und weiter zu präzisieren, die die Aufsichtsbehörden zu berücksichtigen haben, um zu ermitteln, ob zwischen mindestens zwei in den Absätzen 2 und 3 genannten Unternehmen eine Beziehung besteht. Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 29. Januar 2026 vor.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie zu ergänzen, indem die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 erlassen werden.