Erwägungsgrund 10 32025R0040
Diese Verordnung sollte für alle in der Union in Verkehr gebrachten Verpackungen und für alle Verpackungsabfälle gelten, unabhängig von der Art der Verpackung oder dem verwendeten Material. Aus Gründen der Rechtsklarheit sollte die Begriffsbestimmung für Verpackungen aus der Richtlinie 94/62/EG neu gefasst werden, ohne den Inhalt zu verändern. Verkaufsverpackungen, Umverpackungen und Transportverpackungen sollten getrennt definiert werden. Doppelung in der Terminologie sollte vermieden werden. In der vorliegenden Verordnung entsprechen daher Verkaufsverpackungen den Erstverpackungen, die Umverpackungen den Zweitverpackungen und die Transportverpackungen den Drittverpackungen.