Erwägungsgrund 11 32025R0040
Becher, Lebensmittelbehälter, Brottüten oder andere Gegenstände, die eine Verpackungsfunktion erfüllen können, sollten nicht als Verpackung betrachtet werden, wenn sie dafür ausgelegt und vorgesehen sind, vom Endvertreiber leer verkauft zu werden. Solche Gegenstände sollten nur als Verpackung betrachtet werden, wenn sie für die Befüllung in der Verkaufsstelle ausgelegt und vorgesehen sind — in diesem Fall sollten sie als „Serviceverpackung“ gelten — oder wenn sie vom Endvertreiber mit Lebensmittel- und Getränkeinhalt verkauft werden, sofern sie eine Verpackungsfunktion erfüllen.