Erwägungsgrund 74 32025R0040
Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der Kennzeichnungsvorschriften zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die Abfallsortierung weiter zu verbessern, die Methode für die Angabe der Materialzusammensetzung von Verpackungen und für die Angabe von besorgniserregenden Stoffen mittels standardisierter und offener digitaler Technologien festzulegen und eine harmonisierte Kennzeichnung sowie Spezifikationen und ein Format für die Kennzeichnungsanforderungen für Verpackungen und Abfallbehälter gemäß dieser Verordnung zu erstellen. Bei der Ausarbeitung dieser Spezifikationen sollte die Kommission den Text möglichst konzis halten und wissenschaftliche oder sonstige verfügbare technische Informationen, einschließlich einschlägiger internationaler Normen, berücksichtigen. Bei der Gestaltung der harmonisierten Kennzeichnung von Verpackungen, die an ein Pfand und Rücknahmesystem gebunden sind, sollten etwaige Unterschiede der Höhe des in den Mitgliedstaaten anfallenden Pfands berücksichtigt werden. Aufgrund des neuen Systems sollte die Entscheidung 97/129/EG der Kommission mit Wirkung vom 12. August 2028 aufgehoben und ihr Inhalt in diesen Durchführungsrechtsakt aufgenommen werden.