Erwägungsgrund 99 32025R0040
Angesichts des anhaltend hohen Verbrauchs an Kunststofftragetaschen, der ineffizienten Ressourcennutzung und ihres Potenzials, achtlos in der Umwelt entsorgt zu werden, sollten Bestimmungen beibehalten werden, die auf eine nachhaltige Verringerung des Verbrauchs von Kunststofftragetaschen abzielen, wie es bereits in der Richtlinie 94/62/EG in der durch die Richtlinie (EU) 2015/720 des Europäischen Parlaments und des Rates geänderten Fassung vorgesehen ist. In Anbetracht der derzeit unterschiedlichen Ansätze und der begrenzten Berichterstattungspflichten in Bezug auf Kunststofftragetaschen lässt sich nur schwer bewerten, ob mit den von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen zur Verbrauchsminderung das Ziel einer „dauerhaften“ Verringerung des Verbrauchs solcher Tüten erreicht wurde und ob sich dadurch der Verbrauch anderer Arten von Kunststofftragetaschen nicht erhöht hat. Daher ist es notwendig, die Begriffsbestimmung für die dauerhafte Verringerung des Verbrauchs von Kunststofftragetaschen zu harmonisieren, ein gemeinsames Ziel festzulegen und neue Berichterstattungspflichten einzuführen.