Erwägungsgrund 102 32025R0040
Um eine dauerhafte Verringerung des Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen in ihrem Hoheitsgebiet zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen können, die unter anderem ein Verbot derartiger Kunststofftragetaschen, die Umsetzung nationaler Reduktionsziele, die Beibehaltung oder Einführung wirtschaftlicher Instrumente sowie andere Vermarktungsbeschränkungen umfassen können, sofern diese Maßnahmen verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sind. Diese Maßnahmen können abhängig von den Umweltauswirkungen von leichten Kunststofftragetaschen nach ihrer Verwertung oder Beseitigung, ihren Kompostierungseigenschaften, ihrer Haltbarkeit oder ihrem spezifischen Verwendungszweck variieren. Sofern die in dieser Verordnung festgelegten Ziele für Kunststofftragetaschen erreicht werden, sollten die Mitgliedstaaten die Bestimmungen zu diesen Tragetaschen mittels Vereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden und den betroffenen Wirtschaftszweigen umsetzen können.