Erwägungsgrund 136 32025R0040
Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen für die Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung, Vorschriften zur getrennten Sammlung von Verpackungsabfällen und zur Kennzeichnung von Abfallbehältern festlegen, soweit in dieser Verordnung keine vollständige Harmonisierung dieser Maßnahmen oder Vorschriften enthalten ist. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit der Richtlinie 2008/98/EG und dieser Verordnung zusätzliche Anforderungen für die Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung vorsehen können, sofern diese Maßnahmen keine Hindernisse im Binnenmarkt schaffen. Diese Verordnung regelt nicht, welcher Betreiber für die Sammlung von Verpackungsabfällen zuständig ist, und andere nationale vertragliche Vereinbarungen über die Sammlung von Verpackungsabfällen.