Erwägungsgrund 135 32025R0040
Finanzbeiträge, die Herstellern gemäß der vorliegenden Verordnung zusätzlich zu den in Artikel 8a Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG genannten Kosten auferlegt werden, sollten etwaige freiwillige Vereinbarungen zwischen Online-Marktplätzen und Herstellern unberührt lassen, wenn Online-Marktplätze sich im Namen der Hersteller im Wege einer schriftlichen Vollmacht damit einverstanden erklären, diese Kosten ganz oder teilweise zu tragen.