Erwägungsgrund 79 32025R0040
Beim Inverkehrbringen von Verpackungen sollte jeder Importeur auf der Verpackung seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift und gegebenenfalls elektronische Kommunikationsmittel, über die er erreicht werden kann, angeben. Ausnahmen sollten in Fällen gelten, in denen die Verpackung solche Angaben nicht zulässt.