Erwägungsgrund 180 32025R0040
Mit dieser Verordnung werden allgemeine Vorschriften für alle Verpackungen festgelegt. Jedoch gelten bestimmte Einwegkunststoffartikel, die unter die Richtlinie (EU) 2019/904 fallen, etwa Kunststofftragetaschen, Getränkebecher, Lebensmittel- und Getränkebehälter einschließlich Flaschen, als Verpackungen. Die Richtlinie (EU) 2019/904 ist „lex specialis“ gegenüber der vorliegenden Verordnung. Bei Konflikten zwischen der Richtlinie (EU) 2019/904 und der vorliegenden Verordnung sollte die Richtlinie (EU) 2019/904 im Rahmen ihres Geltungsbereichs Vorrang haben. Mit der Richtlinie (EU) 2019/904 werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, Maßnahmen zur Verringerung des Verbrauchs bestimmter Einwegkunststoffartikel zu ergreifen, einschließlich Vermarktungsbeschränkungen. Solche Vermarktungsbeschränkungen sollten gelten und Vorrang vor entgegenstehenden Bestimmungen in der vorliegenden Verordnung haben. Die vorliegende Verordnung enthält eine Beschränkung des Inverkehrbringens der in ihrem Anhang V Nummer 3 aufgeführten Kunststoffartikel, wohingegen die Richtlinie (EU) 2019/904 es den Mitgliedstaaten erlaubt, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Verringerung des Verbrauchs dieser Einwegkunststoffartikel zu erreichen. Da die nationalen Umsetzungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie (EU) 2019/904 weniger restriktiv sein können als ein Verbot des Inverkehrbringens, sollte die vorliegende Verordnung Vorrang gegenüber der Richtlinie (EU) 2019/904 haben, was solche unter die Begriffsbestimmung für Verpackungen fallenden Produkte betrifft, um der Verringerung von Einwegkunststoffverpackungen einen Schub zu verleihen und die Masse an Einwegkunststoffverpackungen in der Umwelt zu verringern. Folglich sollten die Mitgliedstaaten keine Ausnahmen von dem Verbot des Inverkehrbringens von Verpackungen aus expandiertem Polystyrol gemäß der Richtlinie (EU) 2019/904 erlassen können. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, sollte die Richtlinie (EU) 2019/904 entsprechend geändert werden.