Erwägungsgrund 55 32025R0040
Außerdem sollte biologisch abbaubarer Abfall nicht zu Kontaminierungen im produzierten Kompost führen. Die Bestimmungen der harmonisierten Norm EN 13432:2000 „Anforderungen an die Verwertung von Verpackungen durch Kompostierung und biologischen Abbau — Prüfschema und Bewertungskriterien für die Einstufung von Verpackungen“ sollten im Hinblick auf die Kompostierungszeiten, die zulässigen Kontaminationsgrade und die Beschränkungen für die Freisetzung von Mikroplastik überarbeitet werden, damit diese Materialien in Anlagen zur Behandlung von Bioabfällen in geeigneter Weise verarbeitet werden. Darüber hinaus sollte in der Union eine vergleichbare Norm für die Eigenkompostierung festgelegt werden.