Erwägungsgrund 142 32025R0040
Pfand- und Rücknahmesysteme sollten für Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und Getränkebehälter aus Metall verpflichtend sein. Die Mitgliedstaaten können auch beschließen, andere Verpackungen für andere Produkte oder aus anderen Materialien in diese Systeme einzubeziehen, insbesondere Einwegflaschen aus Glas. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Pfand- und Rücknahmesysteme für Einwegverpackungsformate, insbesondere für Einweggetränkeflaschen aus Glas, soweit technisch und wirtschaftlich machbar, gleichermaßen für wiederverwendbare Verpackungen verfügbar sind. Sie sollten die Einrichtung von Pfand- und Rücknahmesystemen auch für wiederverwendbare Verpackungen in Erwägung ziehen. Die Mitgliedstaaten sollten unter Einhaltung der allgemeinen Vorschriften des AEUV und entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung Anforderungen festlegen können, die über die in dieser Verordnung festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen, etwa die Erhebung eines Pfands an der Verkaufsstelle im Falle des Verbrauchs in Gaststätten oder die Verpflichtung für alle Endvertreiber, die Pfandverpackungen unabhängig vom von ihnen verteilten Verpackungsmaterial und -format oder von ihrer Verkaufsfläche anzunehmen.