Erwägungsgrund 78 32025R0040
Um das Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, muss sichergestellt werden, dass Verpackungen aus Drittländern, die auf den Unionsmarkt gelangen, dieser Verordnung entsprechen, unabhängig davon, ob sie als eigenständige Verpackung oder in Verbindung mit einem verpackten Produkt eingeführt werden. Insbesondere muss sichergestellt werden, dass die Erzeuger geeignete Konformitätsbewertungsverfahren für diese Verpackungen durchgeführt haben. Daher sollten die Importeure dafür Sorge tragen, dass die von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen diesen Anforderungen entsprechen und dass die von den Erzeugern erstellten Unterlagen den zuständigen nationalen Behörden zur Überprüfung zur Verfügung stehen.