Erwägungsgrund 14 32025R0040
Verpackungen sollten nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den in oder gemäß dieser Verordnung festgelegten Nachhaltigkeits- und Kennzeichnungsanforderungen entsprechen. Eine Verpackung sollte als in Verkehr gebracht gelten, wenn die Verpackung erstmals auf dem Unionsmarkt bereitgestellt wird, was bedeutet, dass sie vom Hersteller oder Importeur im Rahmen einer Geschäftstätigkeit gegen ein Entgelt oder unentgeltlich für den Handel, zum Verbrauch oder zur Verwendung abgegeben wird. Daher sollten Verpackungen, die bereits vor dem Geltungsbeginn der einschlägigen Anforderungen in der Union in Verkehr gebracht wurden und sich in den Lagerbeständen von Vertreibern, einschließlich Einzelhändlern und Großhändlern, befinden, den in oder gemäß dieser Verordnung festgelegten Nachhaltigkeits- und Kennzeichnungsanforderungen nicht genügen müssen.