Erwägungsgrund 115 32025R0040
Um die Einhaltung der Verpflichtungen der Hersteller und der Organisationen für Herstellerverantwortung im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung in Bezug auf die Sammlung und Behandlung von Abfällen, die im Zusammenhang mit ihren Produkten entstehen, zu überwachen und zu überprüfen, müssen die Mitgliedstaaten eine oder mehrere zuständige Behörden benennen.