Erwägungsgrund 149 32025R0040
Als spezifische Maßnahme zur Vermeidung von Verpackungsabfällen sollten die Mitgliedstaaten Lösungen in Bezug auf die Wiederverwendung und Wiederbefüllung aktiv fördern. Sie sollten die Einrichtung von Wiederverwendungs- und Wiederbefüllungssystemen unterstützen und deren Funktionsweise und Einhaltung von Hygienenormen überwachen. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, auch andere Maßnahmen zu ergreifen, beispielsweise die Einrichtung von Pfand- und Rücknahmesystemen für wiederverwendbare Verpackungsformate, die Schaffung wirtschaftlicher Anreize oder die Festlegung von Anforderungen an die Endvertreiber, einen bestimmten Prozentsatz von Produkten, die nicht unter die Wiederverwendungsziele und Wiederbefüllungsverpflichtungen fallen, in wiederverwendbaren Verpackungen oder durch Wiederbefüllung zur Verfügung zu stellen, sofern diese Anforderungen nicht zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts oder zur Entstehung von Handelshemmnissen führen.