Erwägungsgrund 183 32025R0040
Gemäß Artikel 19 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) schaffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechtsbehelfe, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet wird, auch durch die Gerichte der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten sollten daher sicherstellen, dass betroffene Personen, wie natürliche oder juristische Personen, die sich über eine mutmaßliche Nichtkonformität von Verpackungen, ob als eigenständige Verpackung oder in Verbindung mit einem verpackten Produkt, mit dieser Verordnung beschwert oder diese gemeldet haben, im Einklang mit den Verpflichtungen, die die Mitgliedstaaten als Vertragsparteien des am 25. Juni 1998 in Aarhus geschlossenen Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (im Folgenden „Übereinkommen von Aarhus“) eingegangen sind, Zugang zu Gerichten haben.