Erwägungsgrund 95 32025R0040
In einigen Fällen ist die Verwendung von Einwegtransportverpackungen nicht notwendig, da es eine breite Palette gut funktionierender wiederverwendbarer Alternativen gibt. Um sicherzustellen, dass solche Alternativen wirksam genutzt werden, sollte von den Wirtschaftsakteuren verlangt werden, dass sie beim Transport von Produkten zwischen verschiedenen Standorten desselben Wirtschaftsakteurs oder zwischen einem Wirtschaftsakteur und seinen verbundenen Unternehmen oder Partnerunternehmen nur wiederverwendbare Transportverpackungen verwenden, mit Verpackungsformaten wie Paletten, faltbaren Kunststoffkisten, Getränkekästen aus Kunststoff, starren oder flexiblen Massengutbehältern oder Fässern. Aus denselben Gründen sollte diese Verpflichtung auch für Wirtschaftsakteure gelten, die Produkte innerhalb eines Mitgliedstaats transportieren. Bei bestimmten Arten von Transport- oder Verkaufsverpackungen sind wiederverwendbare Alternativen keine Option. Dies trifft auf Kartons, bei denen die Zahl der Kreislaufdurchgänge sehr gering ist, und auf Verpackungen für bestimmte kontaktempfindliche Produkte zu, die zwischen den Verwendungen spezifisch gewaschen werden müssen. Daher sollten derartige Verpackungen von der Verpflichtung zur Erfüllung der Wiederverwendungsziele für Transportverpackungen und der Beförderung von Produkten dienende Verkaufsverpackungen ausgenommen werden.