Erwägungsgrund 27 32025R0040
Unbeschadet der Beschränkung von PFAS sollte diese Verordnung nicht die Möglichkeit der Einführung von Beschränkungen der Verwendung von Stoffen aus Gründen der Stoffsicherheit oder aus Gründen der Lebensmittelsicherheit vorsehen, es sei denn, es besteht eine unannehmbare Gefahr für die Gesundheit und die Umwelt; dies gilt unter anderem für die Beschränkungen für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom, die bereits auf der Grundlage der Richtlinie 94/62/EG eingeführt wurden und die im Rahmen dieser Verordnung weiterhin beibehalten werden sollten, da diese Beschränkungen auch Gegenstand anderer Rechtsakte der Union sind. Mit der Verordnung sollte dennoch auch eine Beschränkung für Stoffe eingeführt werden können — in erster Linie aus anderen Gründen als der Stoffsicherheit oder der Lebensmittelsicherheit —, die in Verpackungen und Verpackungsbestandteilen enthalten sind oder bei deren Herstellungsverfahren verwendet werden und die sich negativ auf die Nachhaltigkeit von Verpackungen — insbesondere im Hinblick auf das Kreislaufprinzip, die Wiederverwendung und die Recyclingverfahren — auswirken.