Erwägungsgrund 76 32025R0040
Weil der Erzeuger den Entwurfs- und Fertigungsprozess in allen Einzelheiten kennt, ist er am besten für die Durchführung der Konformitätsbewertung gemäß dieser Verordnung geeignet. Die Konformitätsbewertung gemäß dieser Verordnung sollte daher weiterhin ausschließlich dem Erzeuger obliegen.