Erwägungsgrund 151 32025R0040
Die Richtlinie 94/62/EG wurde durch die Richtlinie (EU) 2018/852 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Recyclingzielen für die Mitgliedstaaten bis 2025 und 2030 geändert. Diese Ziele und die Vorschriften für ihre Berechnung sollten beibehalten werden. Unter Anerkennung der unterschiedlichen Ausgangslage der einzelnen Mitgliedstaaten in Bezug auf die Recyclingziele und während in dieser Verordnung Maßnahmen zur Förderung der Erreichung dieser Ziele in Aussicht genommen werden, sollte es dennoch möglich sein, die Fristen für die Erreichung der Recyclingziele für 2030 unter bestimmten Bedingungen zu verlängern. Die Kommission sollte jedoch ermächtigt werden, einen von einem Mitgliedstaat vorgelegten überarbeiteten Umsetzungsplan abzulehnen.