Erwägungsgrund 172 32025R0040
Sollten Bedenken hinsichtlich der menschlichen Gesundheit bestehen, sollte die Marktüberwachungsbehörde das von dem Verpackungsmaterial ausgehende Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier nicht evaluieren, wenn es auf den verpackten Inhalt des Verpackungsmaterials übertragen wird, sondern sollte es den Behörden melden, die für die Kontrolle dieses Risikos zuständig sind und gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EU) 2017/745, (EU) 2017/746 oder (EU) 2019/6 oder der Richtlinie 2001/83/EG benannt wurden.