Erwägungsgrund 32 32025R0040
Um harmonisierte Vorschriften für die Gestaltung von Verpackungen festzulegen, sodass deren Recyclingfähigkeit gewährleistet ist, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 AEUV die Befugnis übertragen werden, Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung und die Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit festzulegen, zu bestimmen, wie die Leistungsbewertung der Recyclingfähigkeit durchzuführen und deren Ergebnisse darzustellen sind, die Bedingungen für die Einhaltung der jeweiligen Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit durch die einzelnen Verpackungskategorien zu beschreiben, einen Rahmen für die Modulierung der Finanzbeiträge festzulegen, die von den Herstellern zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung zu leisten sind, sowie die entsprechenden Anhänge dieser Verordnung zu ändern.